Universität Bonn

Institute of Geodesy and Geoinformation

Managing Board

The Institute Board is an elected body that regularly discusses the concerns of the Institute and is made up of the representatives of the various status groups of the Institute as defined in the Faculty Regulations [DE].

Aufgaben und Zusammensetzung des Institutsvorstands

 

§ 24 | Vorstand der Institute

(1) Die Leitung eines Instituts obliegt dem Vorstand. Dem Vorstand gehören die hauptamtlich an der jeweiligen Einrichtung tätigen Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an, sowie je angefangene Siebenzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern je eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen Gruppen gemäß §2Abs.3 in der Einrichtung. §11cHG ist entsprechend zu beachten. Hat der Vorstand drei oder weniger Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, so gilt für ihr Stimmrecht: Bei drei Mitgliedern hat die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor zwei Stimmen. Bei zwei Mitgliedern haben beide je zwei Stimmen. Hat das Institut nur eine Professorin bzw. einen Professor, so hat diese bzw. dieser vier Stimmen. Die Vertreterinnen und Vertreter der anderen Gruppen werden in Wahlversammlungen gewählt. Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter werden aus dem Kreis der als Doktorandinnen und Doktoranden (§2Abs.3 bleibt unberührt), Examenskandidatinnen und Examenskandidaten, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte am Institut tätigen immatrikulierten Studierenden gewählt. Wenn der ständige Arbeitsplatz für mehr als sechs Monate außerhalb des Instituts liegt, ruhen das aktive und passive Wahlrecht. Die geschäftsführende Direktorin bzw. der geschäftsführende Direktor lädt die Mitglieder zu den Wahlversammlungen ein und leitet diese bis zur Wahl einer bzw. eines Vorsitzenden aus der Mitte der Erschienenen. Die bzw. der auf der Wahlversammlung gewählte Vorsitzende hat das Wahlergebnis der geschäftsführenden Direktorin bzw. dem geschäftsführenden Direktor mitzuteilen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr; sie beginnt jeweils am 1.Oktober.

(3) Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung; er soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.

(4) Mitglieder des Vorstands können gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands den Fakultätsrat anrufen, wenn ein vorausgegangener Schlichtungsversuch der Dekanin bzw. des Dekans ergebnislos verlaufen ist.

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